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Mit der Steuerreform vom 1. März 2022 treten einige neue Regelungen für Krypto-Trader in Österreich in Kraft. Diese sorgen für eine Vereinfachung der Besteuerung mit einem festen Steuersatz für fast alle Transaktionen, die Kryptowährungen betreffen. Das macht Prozesse klarer und einfacher.

Wir geben einen Überblick über den geltenden Steuersatz, spezielle Regelungen, eine Beispielrechnung und ein paar Tipps, mit denen Sie Ihre Steuerlast ganz legal senken kannst.

Das Wichtigste über Krypto Steuern in Österreich:

  • Gewinne aus dem Krypto Trading werden mit 27,5 Prozent besteuert
  • Dabei wird zwischen Alt- und Neubestand unterschieden
  • Einige Steuerprogramme erleichtern die Steuererklärung und tragen die errechneten Werte automatisch in das entsprechende Feld
  • Ein steuereinfacher Broker mit automatischer Krypto Steuer ist empfehlenswert

Wie werden Kryptowährungen in Österreich besteuert?

Seit der Ökosozialen Steuerreform vom 1. März 2022 werden Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen mit einem Sondersteuersatz von 27,5 Prozent besteuert. Diese Steuer gilt für folgende Geschäfte mit Kryptowährungen:

  • Verkauf gegen Fiatgeld: Wird eine Kryptowährung wie Bitcoin oder Ethereum gegen Euro oder eine andere staatliche Währung verkauft, ist der erzielte Gewinn steuerpflichtig.
  • Tausch in Sachwerte: Auch beim Tausch von Kryptowährungen gegen Waren oder Dienstleistungen – etwa beim Bezahlen mit Krypto – entsteht ein steuerpflichtiger Vorgang.
  • Veräußerung von Belohnungen: Gewinne aus dem späteren Verkauf von Coins, die durch Mining, Staking, Lending, Airdrops oder Bounties erworben wurden, unterliegen ebenfalls der Steuer.
  • Verkauf von NFTs oder Tokenized Assets: Wird eine Kryptowährung gegen ein NFT oder tokenisiertes Anlageprodukt getauscht, kann auch hier ein steuerpflichtiger Vorgang entstehen – je nach Einzelfall.

Nicht steuerpflichtig ist hingegen der Tausch von Kryptowährung zu Kryptowährung, z. B. von Bitcoin zu Ethereum. Dieser Vorgang bleibt steuerfrei, solange kein direkter Bezug zu einer Fiatwährung besteht. Für sogenannte Altbestände – also Kryptowährungen, die vor dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden – gilt weiterhin die einjährige Spekulationsfrist.

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